VfL Borgsdorf e.V. - Sport für Jedermann

Wissenswertes zur Mitgliedschaft beim VfL Borgsdorf e.V.

Vereinssatzung

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Borgsdorf (VfL
Borgsdorf)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Borgsdorf.
Der VfL Borgsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die allseitige Pflege und Förderung des Breitensports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Teilnahme an und
Durchführung von Sportfesten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern und
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet
endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der
Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt vierzehn Tage zum Quartalsende. Die Kündigungsfrist von Mitgliedern
des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt drei Monate zum
Geschäftsjahresabschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen
a) erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als einem halben Jahr trotz
Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des
Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn
Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die
Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der
Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende
des laufenden Quartals und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bestehen.

§ 6
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung zu verhalten
und sich an die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und
dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung zu verhalten
und sich an die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und
dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Sportwart und
5. dem Koordinator für Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur volljährige
Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer des Vorstandes aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende und
3. der Kassenwart
(5) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung erfolgt in Textform. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der
Satzung ist eine einfache Mehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der 1. Mitgliederversammlung wird in
einer Frist von 6 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung
wird bestimmt, dass die Mindestanzahl dafür keine Anwendung
mehr findet.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied -
eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich mit genauem Wortlaut beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sein.

§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstands;
2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der
Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der Kassenprüfer hat
die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal
jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins
a) an die Stadtverwaltung Hohen Neuendorf, KITA Waldwichtel, Hirschallee 9
in 16556 Borgsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von
Bildung und Erziehung.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.06.2000 von der Gründungsversammlung/
Mitgliederversammlung beschlossen worden.

 

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